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Mustersatzung: Akteingesellschaft

Satzung

§ 1
Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

    Golden Rainbow ...... Vermögensverwaltungs AG.

  2. Der Sitz der Gesellschaft ist München.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.

  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, zu beteiligen und deren Leitung zu übernehmen: sie ist darüber hinaus befugt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Zweck des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar förderlich erscheinen. Sie ist auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Neugründung von Unternehmen derselben oder anderer Branchen ermächtigt.

§ 3
Dauer der Gesellschaft

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit be-schränkt.

§ 4
Veröffentlichungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

§ 5
Grundkapital

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 50.000,- und ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

  2. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu einem Ausgabebetrag von jeweils Euro 1,- pro Stückaktie.

  3. Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuer-ungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichts-rates. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

§ 6
Organe

  1. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

  2. Die Gesellschaft kann einen Beirat bestellen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt.

  2. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

  3. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemein-schaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB befreien.

  4. Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäft-sordnung, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im übrigen mit Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

§ 8
Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

  2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder kann längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Neuwahlen für aus-geschiedene Mitglieder des Aufsichtsrates können nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes vorgenommen werden.

  3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichts-rates von dessen Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter abgegeben.

  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt im Aufsichtsrat durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.

§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Nach seiner Bestellung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen der Verwaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Satzung zu überwachen.

  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11
Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung, welche über die Feststellung des Jahresab-schlusses in den im Gesetz vorgesehenen Fällen, die Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie über die Ver-wendung des Bilanzgewinnes beschließt (ordentliche Hauptversamm-lung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäfts-jahres statt.

  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert.

  3. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Der Ort der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekannt zu geben.

§ 12
Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Bei der Einberufung werden die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Hauptversammlung mitgeteilt.

  2. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Tage der Ver-sammlung erfolgen. Dabei werden der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.

§ 13
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  2. In der Hauptversammlung gewähren jede Stückaktie der abgegebenen Stimmen eine Stimme.

  3. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt.

  4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; nur im Falle von Wahlen entscheidet das Los.

§ 14
Versammlungsleitung

  1. In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Wenn sowohl der Vorsitzende des Auf-sichtsrates als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Vor-sitzende durch die Hauptversammlung gewählt.

  2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und die Art der Abstimmung.

§ 15
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das abgelaufene Ge-schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unver-züglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht, die Prüfungs-berichte und den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.

§ 16
Verwendung des Jahresüberschusses

Der Jahresüberschuss, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vor-nahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rück-stellungen (einschließlich für gewinnabhängige Aufsichtsrats-vergütungen) und Einstellung in die gesetzliche Rücklage ergibt, wird an die Aktionäre ausgeschüttet, soweit er nicht durch Beschluss der Hauptversammlung in freie Rücklagen eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird.

§ 17
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 2.500,- Euro; etwaige darüberhinausgehende Gründungs-kosten trägt der Gesellschafter.

 
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