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Satzung
§ 1
Firma und Sitz
- Die Firma der Gesellschaft lautet:
Golden Rainbow ...... Vermögensverwaltungs AG.
- Der Sitz der Gesellschaft ist München.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
- Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des
eigenen Vermögens.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen
Unternehmen, zu beteiligen und deren Leitung zu übernehmen:
sie ist darüber hinaus befugt, alle Geschäfte vorzunehmen
und alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Zweck des
Unternehmens mittelbar oder unmittelbar förderlich
erscheinen. Sie ist auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen
im In- und Ausland sowie zur Neugründung von Unternehmen
derselben oder anderer Branchen ermächtigt.
§ 3
Dauer der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte
Zeit be-schränkt.
§ 4
Veröffentlichungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich
im Bundesanzeiger.
§ 5
Grundkapital
- Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 50.000,-
und ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt. Die Aktien
lauten auf den Inhaber.
- Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu einem Ausgabebetrag
von jeweils Euro 1,- pro Stückaktie.
- Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil-
und Erneuer-ungsscheine bestimmt der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichts-rates. Über mehrere Aktien
eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.
§ 6
Organe
- Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
- Die Gesellschaft kann einen Beirat bestellen.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat
festgelegt.
- Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes
sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
- Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses
die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder
bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemein-schaft
mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat
kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis
erteilen und allgemein oder im Einzelfall von den
Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB befreien.
- Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss
eine Geschäft-sordnung, welche der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im übrigen mit
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Vorstandes den Ausschlag.
§ 8
Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 3
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt
werden.
- Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder kann längstens
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung
erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
gewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Neuwahlen für
aus-geschiedene Mitglieder des Aufsichtsrates können
nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes vorgenommen werden.
- Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens
des Aufsichts-rates von dessen Vorsitzendem oder seinem
Stellvertreter abgegeben.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt
im Aufsichtsrat durch eine an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung niederlegen.
§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter
- Nach seiner Bestellung wählt der Aufsichtsrat aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
- Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes
in allen Zweigen der Verwaltung gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes und dieser Satzung zu überwachen.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber
dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung, welche über die Feststellung
des Jahresab-schlusses in den im Gesetz vorgesehenen
Fällen, die Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder
des Aufsichtsrates sowie über die Ver-wendung des
Bilanzgewinnes beschließt (ordentliche Hauptversamm-lung),
findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Geschäfts-jahres statt.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert.
- Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft
statt. Der Ort der Hauptversammlung ist bei der Einberufung
bekannt zu geben.
§ 12
Einberufung der Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder
den Aufsichtsrat einberufen. Bei der Einberufung werden
die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Hauptversammlung
mitgeteilt.
- Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor
dem Tage der Ver-sammlung erfolgen. Dabei werden der
Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitgerechnet.
§ 13
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
- In der Hauptversammlung gewähren jede Stückaktie
der abgegebenen Stimmen eine Stimme.
- Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere
Mehrheit vorschreibt.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt;
nur im Falle von Wahlen entscheidet das Los.
§ 14
Versammlungsleitung
- In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter den Vorsitz.
Wenn sowohl der Vorsitzende des Auf-sichtsrates als
auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der
Vor-sitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
- Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt
die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und
die Art der Abstimmung.
§ 15
Geschäftsjahr, Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht
für das abgelaufene Ge-schäftsjahr aufzustellen und
dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unver-züglich nach
Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers
hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht,
die Prüfungs-berichte und den Vorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 16
Verwendung des Jahresüberschusses
Der Jahresüberschuss, der sich aus dem Jahresabschluss
nach Vor-nahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen,
Rück-stellungen (einschließlich für gewinnabhängige
Aufsichtsrats-vergütungen) und Einstellung in die
gesetzliche Rücklage ergibt, wird an die Aktionäre
ausgeschüttet, soweit er nicht durch Beschluss der
Hauptversammlung in freie Rücklagen eingestellt oder
auf neue Rechnung vorgetragen wird.
§ 17
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu
einem Betrag von 2.500,- Euro; etwaige darüberhinausgehende
Gründungs-kosten trägt der Gesellschafter.
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